ABG

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen der St. Oberholz GmbH („St. Oberholz“) für Serviceverträge für Flexible Offices

Stand: Juli 2026


1. Allgemeines

a. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen St. Oberholz GmbH, Rosenthaler Straße 72a, 10119 Berlin, AG Charlottenburg, HRB 193694 B („St. Oberholz“) und dem jeweiligen Kunden („Kunde“), der mit St. Oberholz Vereinbarungen über die Inanspruchnahme der von St. Oberholz angebotenen Leistungen für Flexible Offices („Servicevertrag“) schließt (St. Oberholz und Kunde jeder auch eine „Partei“ und gemeinsam „die Parteien“).

b. „Kunden“ können nur Unternehmer sein, d. h. gemäß § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

c. Flexible Offices werden als „Private Offices“, d. h. Flächen, die zur exklusiven Nutzung überlassen werden, „Fixed Desks“, d. h. zugewiesene Arbeitsplätze in einem mit weiteren Nutzern gemeinsam genutzten Raum sowie „Day Tickets“, d. h. tagesweise Nutzung von Flächen in einem offenen Coworking-Bereich, angeboten.

d. Einzelheiten des Leistungsumfangs für die Flexible Offices sind dem jeweils aktuellen Leistungskatalog von St. Oberholz zu entnehmen, der über die Internetpräsenz von St. Oberholz abrufbar oder am jeweiligen Standort einsehbar ist.

e. Im Rahmen des Servicevertrages bleiben die Flexible Offices unter der laufenden Kontrolle und im Bereich der Einflussnahme von St. Oberholz. Flexible Offices werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zur alleinigen Nutzung überlassen. Im Übrigen sind Flexible Offices jederzeit für Dritte, insbesondere Mitarbeiter von St. Oberholz und anderen Kunden, zugänglich.

f. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden. Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Kunden wird widersprochen; sie werden St. Oberholz gegenüber nur wirksam, wenn St. Oberholz diesen Änderungen schriftlich zustimmt.

g. Bei ständiger Geschäftsbeziehung werden die Bedingungen auch dann Vertragsbestandteil, wenn nicht ausdrücklich mehr Bezug darauf genommen wird.

h. St. Oberholz ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen Dritter zu bedienen.


2. Vertragsschluss

a. Vertragsgegenstand und Vertragsinhalt bestimmen sich nach dem Angebot, welches St. Oberholz dem Kunden übermittelt bzw. über seine Buchungsplattform bereitgestellt hat („Angebot“), sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

b. Mit der Annahme des Angebots durch den Kunden oder – je nachdem, was früher eintritt – mit dem Ausgleich des ersten, mit dem Kunden von St. Oberholz auf Grundlage des Angebots vereinbarten Serviceentgelts durch den Kunden oder der Aufnahme der Inanspruchnahme der Serviceleistungen durch den Kunden kommt zwischen St. Oberholz und dem Kunden ein Servicevertrag zu den Bedingungen des Angebots sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande. Der Servicevertrag bedarf keiner weiteren Schriftform.


3. Gegenstand des Vertrages

a. St. Oberholz bietet dem Kunden im Rahmen des Servicevertrages die Nutzung von Flexible Offices nebst Einrichtungsgegenständen gegen Entgelt („Grundgebühr“) an. Ergänzend bietet St. Oberholz dem Kunden die Inanspruchnahme weiterer Leistungen gegen Entgelt („Servicegebühr“) an. Der Kunde ist verpflichtet, für die erstmalige Bereitstellung von Flexible Offices eine einmalige Einrichtungsgebühr („Einrichtungsgebühr“) an St. Oberholz zu zahlen.

b. St. Oberholz stellt dem Kunden die Flexible Offices in dem vereinbarten Umfang bereit. St. Oberholz bleibt berechtigt, dem Kunden unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden alternative Flächen zur Nutzung zuzuweisen, sofern und soweit diese Flächen nach Art und Lage vergleichbar sind. St. Oberholz kann bestimmte Leistungen von der Verfügbarkeit im jeweiligen Standort abhängig machen.

c. Die Einrichtungsgebühr umfasst die für die Nutzung von Flexible Offices einmalig zu entrichtenden Entgelte für die arbeitsplatzbezogene Einrichtung jeweils eines Arbeitsplatzes sowie die kundenbezogene Interneteinrichtung, Firmenbeschilderung sowie Postanmeldung.

d. Die Grundgebühr umfasst das Entgelt für die Nutzung der vereinbarten Flexible Offices und der der allgemeinen Nutzung zugänglichen Flächen („Gemeinschaftsflächen“), wie Lobby, Rezeption etc., und schließt die für die Flächen anfallenden Nebenkosten, gleich ob verbrauchsabhängig oder -unabhängig, mit ein. Eingeschlossen sind auch sämtliche weiteren, im Servicevertrag als in der Grundgebühr enthalten bezeichneten Leistungen. Die Grundgebühr erhöht sich jährlich um 3,5 %, ohne dass es einer gesonderten Ankündigung bedarf.

e. Die Servicegebühr umfasst das Entgelt für individuell mit St. Oberholz vereinbarte Leistungen. Eine Übersicht über die Servicegebühren für üblicherweise angebotene Services ist über die Internetpräsenz von St. Oberholz abrufbar oder am jeweiligen Standort einsehbar.

f. Spezifische Ausstattungsmerkmale der Flexible Offices, wie z. B. Klimatisierung, Aufzug etc., sind nur Bestandteil der von St. Oberholz geschuldeten Leistungen, wenn dies im Servicevertrag ausdrücklich vereinbart ist. Die Einhaltung der Arbeitsstättenrichtlinie oder sonstiger arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen ist nicht geschuldet. Sofern eine Klimatisierung oder Be-/Entlüftung in dem jeweiligen Objekt vorhanden ist, ist eine solche Klimatisierung oder Be-/Entlüftung jedoch nicht Teil der von St. Oberholz geschuldeten Leistungen und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Flexible Offices sich in Abhängigkeit von den Außentemperaturen und der Sonneneinstrahlung aufheizen.


4. Umsetzungsrecht von St. Oberholz

a. Im Rahmen des Servicevertrages hat der Kunde keinen Anspruch auf ein bestimmtes, individualisiertes Flexible Office.

b. Sofern dem Kunden ein Flexible Office zur alleinigen Nutzung zugewiesen ist, ist St. Oberholz jederzeit berechtigt, dem Kunden aus betrieblichen, baulichen oder organisatorischen Zwecken ein anderes Flexible Office zuzuweisen, sofern dieses am gleichen Standort befindlich und im Übrigen gleichwertig ist. St. Oberholz wird den Kunden über die beabsichtigte Umsetzung in Textform informieren und eine angemessene Frist zur Umsetzung setzen.


5. Konkurrenzschutz, Nutzungsüberlassung an Dritte

a. St. Oberholz gewährt den Kunden keinen Konkurrenzschutz.

b. Die Überlassung von Flexible Offices durch den Kunden an Dritte, gleich, ob entgeltlich oder nicht, ist ohne Zustimmung von St. Oberholz unzulässig.


6. Zahlung

a. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Grundgebühr monatlich im Voraus jeweils bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats zur Zahlung fällig.

b. Sonstige Rechnungen, auch für Servicegebühren, sind sofort nach Erhalt fällig und zahlbar.

c. Sofern Lastschrifteinzug vereinbart ist, ermächtigt der Kunde St. Oberholz, Zahlungen mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weist der Kunde sein Kreditinstitut an, die von St. Oberholz auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinsichtlich des Widerrufs gelten die vom Kunden mit seinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Der Kunde ist verpflichtet, spätestens bei Vertragsbeginn ein Lastschriftmandat an St. Oberholz zu übermitteln. Sofern ein Lastschriftmandat nicht erteilt wird, ist der Kunde verpflichtet, an St. Oberholz eine zusätzliche Servicegebühr von monatlich EUR 20,00 zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.

d. St. Oberholz arbeitet im Zahlungsverkehr mit dem Zahlungsdienstleister Stripe zusammen. Der Kunde erklärt sich mit der Zahlungsabwicklung über Stripe einverstanden.


7. Umsatzsteuer

a. St. Oberholz hat hinsichtlich der Flexible Offices zur Umsatzsteuer optiert. Die Folge ist, dass der Kunde dazu verpflichtet ist, zusätzlich zu den geschuldeten Einrichtungs-, Grund- und Servicegebühren die Umsatzsteuer jeweils in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

b. Dem Kunden ist bekannt, dass die Umsatzsteueroption von St. Oberholz nur unter den in § 9 Abs. 2 UStG genannten Voraussetzungen zulässig ist. Im Hinblick hierauf ist Folgendes vereinbart:

  • St. Oberholz erklärt, Unternehmer im Sinne des § 2 UStG zu sein und die Vermietung der Flexible Offices im Rahmen seines Unternehmens auszuführen. Der Kunde erklärt, Unternehmer im Sinne des § 2 UStG zu sein und dass die Anmietung der Flexible Offices für sein Unternehmen erfolgt.
  • Der Kunde verpflichtet sich, die Flexible Offices ausschließlich für Umsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 UStG).
  • Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, St. Oberholz auf Anforderung diejenigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die es diesem ermöglichen, seinen Nachweispflichten gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 UStG gegenüber den Finanzbehörden nachzukommen. Der Kunde wird St. Oberholz die Unterlagen und/oder Erklärungen vorlegen, welche die zuständige Finanzbehörde von St. Oberholz verlangt.
  • Sollten sich beim Kunden oder, im Fall einer von St. Oberholz ausdrücklich gestatteten Nutzung durch einen Subkunden, Umstände ergeben oder im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung von den Finanzbehörden angenommen werden, die die Zulässigkeit der Umsatzsteueroption von St. Oberholz betreffen, ist der Kunde verpflichtet, St. Oberholz hierüber unverzüglich zu informieren.
  • Im Fall einer von St. Oberholz ausdrücklich gestatteten Nutzung durch einen Subkunden ist der Kunde verpflichtet, seinerseits für die Nutzung durch den Subkunden gemäß § 9 UStG zur Umsatzsteuerpflicht zu optieren und im Übrigen die Verpflichtungen dieser Ziffer 7 in der Vereinbarung dem Subkunden dergestalt aufzuerlegen, dass auch St. Oberholz aus der Vereinbarung des Kunden mit dem Subkunden unmittelbare Rechte gegen den Subkunden herleiten kann (echter Vertrag zugunsten Dritter). Der Kunde steht St. Oberholz dafür ein, dass der Subkunde diese Verpflichtung einhält.
  • Sollte der Kunde und/oder sollte im Falle einer von St. Oberholz ausdrücklich gestatteten Nutzung durch einen Subkunden der Subkunde schuldhaft gegen die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 7 verstoßen, hat der Kunde St. Oberholz unbeschadet etwaiger weiterer Ansprüche den daraus entstehenden Schaden und sonstige Nachteile zu ersetzen. Der zu ersetzende Schaden umfasst jedenfalls die Rückzahlung jedweder erstatteten Vorsteuer (einschließlich auf den Erstattungsbetrag ggf. anfallender Zinsen) durch St. Oberholz an die Finanzbehörde. Dem Kunden ist bekannt, dass dieser Schaden u. U. durchaus erheblich sein kann.

8. Sicherheitsleistung

a. St. Oberholz ist berechtigt, eine angemessene Sicherheitsleistung („Sicherheitsleistung“) zu verlangen, die grundsätzlich als einmalige Sicherheitsleistung – in der Regel entsprechend der Grundgebühr für einen Zeitraum von drei Monaten – durch St. Oberholz in Rechnung gestellt wird.

b. Die Sicherheitsleistung wird nicht verzinst und ist auf das von St. Oberholz benannte Konto zu zahlen.

c. Sicherungszweck: Die Sicherheitsleistung dient der Absicherung sämtlicher Ansprüche von St. Oberholz gegen den Kunden aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis und kann mit solchen Forderungen verrechnet werden.

d. Die Sicherheitsleistung wird dem Kunden innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückgezahlt, sofern und soweit Ansprüche von St. Oberholz gegen den Kunden nicht bestehen oder nicht mehr zu erwarten sind.

e. Im Fall der Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung durch St. Oberholz während der Laufzeit des Vertragsverhältnisses ist der Kunde verpflichtet, die Sicherheitsleistung unverzüglich wieder bis zur vereinbarten Höhe aufzufüllen.


9. Keine Garantiehaftung von St. Oberholz für anfängliche Sachmängel

Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung von St. Oberholz für anfängliche Sachmängel (§ 536a BGB) ist ausgeschlossen.


10. Haftung von St. Oberholz im Übrigen

a. St. Oberholz haftet im Rahmen der verschuldensabhängigen Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

b. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet St. Oberholz, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur:

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

c. Die sich aus Ziffer 10.b ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zugunsten des Kunden), deren Verschulden St. Oberholz nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.


11. Nutzung der Flexible Office und des Inventars, Übergabeprotokoll, Hausordnung

a. Die Nutzung der Flexible Offices ist nur durch den Kunden im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks gestattet.

b. Bei der Übergabe von Flexible Offices zur ausschließlichen Nutzung durch Kunden wird ein Übergabeprotokoll erstellt und von beiden Parteien unterzeichnet, in dem der Kunde die Flächen als vertragsgerecht, mangelfrei und bezugsfertig anerkennt, sofern und soweit sich nichts anderes aus dem Übergabeprotokoll ergibt.

c. Der Kunde ist verpflichtet, die Flexible Offices und das Inventar pfleglich zu behandeln. Beschädigungen sind St. Oberholz unverzüglich bekannt zu geben.

d. Die jeweilige Hausordnung regelt weitergehende Verhaltenspflichten des Kunden und ist Bestandteil des zwischen St. Oberholz und dem Kunden geschlossenen Vertrags. Der Kunde ist verpflichtet, seine Einzelnutzer und Gäste zur Einhaltung der Hausordnung zu verpflichten und steht St. Oberholz hierfür ein.


12. Haftung für Internetnutzung

a. St. Oberholz schließt jede Haftung für die durch den Kunden oder sonstige Nutzer über die von St. Oberholz über Drittanbieter bereitgestellten Kommunikationssysteme (insbesondere Internetverbindung) hochgeladenen oder in sonstiger Weise genutzten Daten oder Inhalte aus.

b. Unzulässig ist jede Nutzung der Kommunikationssysteme, die:

  • gegen datenschutzrechtliche, persönlichkeitsrechtliche, urheberrechtliche oder strafrechtliche Bestimmungen verstößt, oder
  • in sonstiger Weise beleidigende, verleumderische, verfassungsfeindliche, rassistische, sexistische oder pornographische Inhalte aufweist.

c. St. Oberholz ist berechtigt, den Kunden von der Nutzung der Leistungen von St. Oberholz auszuschließen und/oder die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden außerordentlich zu kündigen, wenn der Kunde gegen die vorstehenden Regelungen zur Nutzung der Kommunikationssysteme verstößt.

d. Der Kunde wird St. Oberholz von sämtlichen Ansprüchen freistellen, die Dritte gegen St. Oberholz wegen der Verletzung ihrer Rechte oder wegen Rechtsverstößen aufgrund der vom Kunden erfolgten Nutzung der Kommunikationssysteme geltend machen, sofern der Kunde diese zu vertreten hat. Der Kunde übernimmt diesbezüglich auch die Kosten der Rechtsverteidigung von St. Oberholz einschließlich sämtlicher notwendiger Gerichts- und Anwaltskosten.

e. Sofern St. Oberholz dem Kunden einen Internetzugang bereitstellt, wird dieser durch einen Drittanbieter verwaltet, auf den St. Oberholz keinen Einfluss geltend machen kann. Dem Kunden ist bewusst, dass es bei der Verfügbarkeit des Internets Störungen und/oder Unterbrechungen geben kann, für die St. Oberholz keine Haftung übernimmt, sofern diese im Verantwortungsbereich des Drittanbieters liegen.

f. Der Kunde wird den bereitgestellten Internetzugang schonend und lediglich für geschäftliche Zwecke und nicht in einer Weise nutzen, die zu einer Überlastung der Internetinfrastruktur führt. Dem Kunden ist bekannt, dass die Bandbreite der bereitgestellten Kommunikationssysteme begrenzt ist und es zu Leistungseinschränkungen bei einer Nutzung der Kommunikationssysteme durch eine Vielzahl von Nutzern kommen kann.


13. Zutrittsrechte von St. Oberholz

St. Oberholz ist jederzeit berechtigt, dem Kunden überlassene Flächen, auch wenn diese zur alleinigen Nutzung überlassen wurden, während üblicher Geschäftszeiten und im Übrigen jederzeit bei Gefahr im Verzug zu betreten. St. Oberholz wird das Betretungsrecht schonend unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden ausüben.


14. Kündigung, Schadensersatz bei außerordentlicher Kündigung, unzureichende Leistungserbringung / Leistungsstörung

a. Verträge, die für eine bestimmte Laufzeit („Festlaufzeit“) oder eine bestimmte Mindestlaufzeit („Mindestlaufzeit“) geschlossen wurden oder sich um eine bestimmte Laufzeit automatisch verlängern („Verlängerungszeitraum“), können von jeder Partei mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt werden. Im Übrigen ist die ordentliche Kündigung während der Festlaufzeit bzw. der Mindestlaufzeit und dem Verlängerungszeitraum ausgeschlossen.

b. Bei Verträgen, die für eine unbestimmte Laufzeit geschlossen wurden, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich zu kündigen, erstmals jedoch ab Beginn der Laufzeit des Vertrages.

c. Das Recht der Parteien zur fristlosen außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Für St. Oberholz liegt ein wichtiger Grund vor allem vor, wenn der Kunde:

  • mit der Zahlung der Grundgebühr oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung für zwei aufeinanderfolgende Termine in Verzug ist;
  • mit der Zahlung der Grundgebühr in einem Zeitraum, der zwei Zahlungstermine übersteigt, in Höhe mindestens eines Betrages in Verzug ist, der der Grundgebühr für zwei Zahlungstermine entspricht;
  • mehrfach mit der Zahlung der Einrichtungsgebühr und/oder einer sonstigen Servicegebühr in Verzug ist und die Zahlung trotz Mahnung mit angemessener Nachfristsetzung nicht unverzüglich leistet;
  • gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt, insbesondere das Inventar durch Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt gefährdet oder unberechtigt an Dritte überlässt.

d. Im Fall der außerordentlichen Kündigung des Vertrages durch St. Oberholz ist der Kunde verpflichtet, St. Oberholz hierdurch entstehende Schäden, insbesondere Schäden durch Leerstand, zu ersetzen, sofern der Kunde dies zu vertreten hat.

e. Jede Kündigung bedarf der Schriftform, wobei die Übersendung eines unterzeichneten eingescannten Dokuments per E-Mail ausreicht.

f. Leistungsstörung

Sofern und soweit St. Oberholz GmbH vertraglich vereinbarte Leistungen unzureichend erbringen sollte, hat der Kunde St. Oberholz hierauf hinzuweisen und unter Setzung einer angemessenen Frist zur vertragskonformen Leistungserbringung aufzufordern, bevor er weitergehende Rechte geltend machen kann.


15. Beendigung des Servicevertrages

a. Bei Beendigung des Servicevertrages sind die vom Kunden genutzten Flexible Offices nebst Inventar mangelfrei und in gebrauchsfähigem Zustand an St. Oberholz zurückzugeben. Vom Kunden eingebrachte Gegenstände sind vom Kunden zu entfernen und der bei Übergabe der Flexible Offices bestehende Zustand ist wiederherzustellen. Sichtbare Gebrauchsspuren oder Beschädigungen sind zu beseitigen. St. Oberholz ist berechtigt, diese Gebrauchsspuren und Beschädigungen auf Kosten des Kunden zu beseitigen. St. Oberholz ist gleichfalls berechtigt, eine Reinigungs- und Instandsetzungspauschale von 10 % der für die Arbeiten entstehenden Kosten zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die tatsächlichen Kosten niedriger waren. Die Instandsetzungskosten sind fünf Bankarbeitstage nach Übersendung der Rechnung durch St. Oberholz zur Zahlung fällig.

b. Der Kunde hat bei Beendigung des Servicevertrages sämtliche Zutrittskarten und -medien, auch selbst nachgemachte, an St. Oberholz zu übergeben. St. Oberholz ist berechtigt, auf Kosten des Kunden eine Schließ- und Sicherungsanlage einbauen zu lassen, wenn der Kunde diese Verpflichtung verletzt.

c. Vom Kunden zurückgelassene Gegenstände kann St. Oberholz auf Kosten des Kunden entsorgen, wenn diese trotz Aufforderung von St. Oberholz mit angemessener Fristsetzung nicht vom Kunden abgeholt werden.


16. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Minderung

a. Gegen Forderungen aus dem Servicevertrag kann der Kunde auch für die Zeit nach Beendigung des Servicevertrages nur mit unstreitigen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Ansprüchen aufrechnen.

b. Gegenüber Forderungen von St. Oberholz aus dem Servicevertrag steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht oder Leistungsverweigerungsrecht nur in Bezug auf Forderungen aus dem Servicevertrag zu, und zwar nur dann, wenn der Anspruch, auf den das Recht gestützt wird, unbestritten oder rechtskräftig bzw. entscheidungsreif festgestellt ist.

c. Die Geltendmachung eines Minderungsrechts mittels Abzugs von der vertraglich geschuldeten Vergütung ist dem Kunden nicht gestattet, und zwar auch nicht für die Zeit nach Beendigung des Servicevertrages. Der Kunde wird insoweit auf die Geltendmachung etwaiger Bereicherungsansprüche verwiesen.


17. Verbraucher

a. St. Oberholz ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

b. Sofern ein Kunde Verbraucher ist und der Vertrag zwischen Kunden und St. Oberholz ein Fernabsatzvertrag ist, wird klargestellt, dass der Kunde kein gesetzliches Widerrufsrecht hat (siehe § 312g BGB).


18. Datenschutz

Der Kunde willigt ein, dass St. Oberholz Daten, die sich aus dem Vertrag oder der Vertragsdurchführung ergeben, unter Beachtung der anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen im notwendigen Umfang erhebt, verarbeitet und nutzt.


19. Kommunikation, Zustellanschrift, Vollmacht bei Mehrheit von Nutzern

a. Zur Sicherung einer erleichterten Kommunikation vereinbaren die Parteien die Kommunikation per E-Mail. Dies gilt auch für vertragliche Informationen und Dokumente. Der Kunde ist verpflichtet, St. Oberholz zu diesem Zweck unverzüglich Änderungen der Kommunikationsdaten, einschließlich E-Mail-Adresse, mitzuteilen.

b. Der Kunde ist ergänzend verpflichtet, jeweils eine zustellfähige Anschrift anzugeben. Unterlässt der Kunde dies oder stellt sich eine von ihm angegebene Anschrift als nicht zustellfähig heraus, genügt die Kommunikation über die vom Kunden bekannt gegebene E-Mail-Adresse.

c. Sind mehrere Personen als Kunden beteiligt, so erteilen sie hiermit einander gegenseitig die Vollmacht, Willenserklärungen, die von St. Oberholz abgegeben werden, für und gegen jeden von ihnen zu empfangen. Ebenso sind sie berechtigt, Erklärungen mit Wirkung für alle abzugeben. Für die Wirksamkeit einer Erklärung gegenüber der Mehrzahl der Kunden genügt die Abgabe an einen der Kunden.


20. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

St. Oberholz behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu ändern. Diese neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem sie in Kraft treten sollen, schriftlich bekannt gegeben.

Hat St. Oberholz mit dem Kunden einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Weg übermittelt werden, wenn die Art der Übermittlung es dem Kunden erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken.

Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht spätestens vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg, gelten die Änderungen als angenommen.

St. Oberholz wird den Kunden in dem Mitteilungsschreiben auf die Bedeutung seines Schweigens und den Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen sowie auf das Recht zur kostenfreien und fristlosen Kündigung hinweisen.

Widerspricht der Kunde, gelten die bisherigen Bedingungen fort.


21. Gerichtsstand

a. Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist Berlin nicht-ausschließlicher Gerichtsstand. Verlegt der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss nach außerhalb Deutschlands oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist Gerichtsstand für Klagen gegen den Kunden Berlin.

b. Wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Berlin. St. Oberholz ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.

c. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Ausschließliche Gerichtsstände, z. B. für das gerichtliche Mahnverfahren, bleiben unberührt.


22. Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts.


23. Wirksamkeitsklausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden und/oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt.

Die unwirksame Bestimmung wird von den Parteien einvernehmlich durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt.

Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.